Bestellung eines Bevollmächtigten für Verpackungen und Einwegkunststoffprodukte

Neue Bestimmungen 

Seit dem 01.01.2023 gilt für bestimmte Personen, die weder einen Sitz noch eine Niederlassung in Österreich haben, die Verpflichtung, einen Bevollmächtigten für die Entpflichtung ihrer Verpackungen und/oder Einwegkunststoffprodukte zu bestellen. Der Bevollmächtigte übernimmt die verpackungsrechtlichen Verpflichtungen für den Auftraggeber und ist für die Einhaltung der österreichischen Verwaltungsvorschriften verantwortlich.

 

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