Bestellung eines Bevollmächtigten für Verpackungen und Einwegkunststoffprodukte
Neue Bestimmungen
Ab dem 1.1.2023 gilt für bestimmte Personen, die weder einen Sitz noch eine Niederlassung in Österreich haben, die Verpflichtung, einen Bevollmächtigten für die Entpflichtung ihrer Verpackungen und/oder Einwegkunststoffprodukte zu bestellen. Der Bevollmächtigte übernimmt die verpackungsrechtlichen Verpflichtungen für den Auftraggeber und ist für die Einhaltung der österreichischen Verwaltungsvorschriften verantwortlich.

Einfache Abwicklung und Bestellen des Bevollmächtigten mit Reclay
Reclay Systems bietet die Dienstleistung als Bevollmächtigter an und übernimmt damit alle gesetzlichen Verpflichtungen des Auftraggebers, wie den Abschluss eines Systemteilnahmevertrages sowie die entsprechenden Mengenmeldungen. Auch die erforderliche notarielle Beglaubigung der auszustellenden Vollmacht kann online und preiswert über Reclay beauftragt werden.
Ihre Vorteile mit Reclay

Einfache Abwicklung
Wir bieten Ihnen eine einfache und schnelle Möglichkeit, Ihre Pflicht zur Bestellung eines Bevollmächtigten zu erfüllen.

Kundensupport
Wenn Sie Fragen rund um die Bestellung eines Bevollmächtigten haben, steht Ihnen unser Kundensupport telefonisch oder via E-Mail zur Verfügung.

Online-Notar
Wir arbeiten eng mit einem Online-Notar zusammen, um eine schnelle und unkomplizierte Durchführung zu gewährleisten.
Wir denken Beratung neu!
Für Sie ist alles klar?
Dann geht es hier direkt zum Bevollmächtigungsvertrag .
Sie haben Fragen zum Bevollmächtigten?
Laden Sie sich kostenfrei unseren Leitfaden zur Bestellung eines Bevollmächtigten herunter.
Brauchen Sie Hilfe beim Ausfüllen des Vertrags?
Unsere Ausfüllhilfe erleichtert Ihnen den Abschluss.
Sie sind sich nicht sicher, ob die Regelung auf Sie zutrifft?
Welche Unternehmen müssen einen Bevollmächtigten bestimmen?
- Ausländische Versandhändler, die in Österreich Verpackungen an private Letztverbraucher in Verkehr setzen und
- Ausländische Fernabsatzhändler von Einwegkunststoffprodukten (wie z.B. Feuchttüchern, Luftballons, Tabakprodukten, Fanggeräten etc.)
Unabhängig vom Unternehmenssitz des ausländischen Unternehmens, also mit Firmensitz in EU-Ländern oder in Drittstaaten, muss der Bevollmächtige bestellt werden.
Kann ein Bevollmächtigter auch freiwillig beauftragt werden?
- Ausländische Personen, die verpackte Waren oder Verpackungen an andere als private Letztverbraucher in Österreich vertreiben und
- Ausländische Hersteller von Einwegkunststoffartikeln, die ihre Produkte an andere als private Letztverbraucher in Österreich vertreiben
… können freiwillig einen Bevollmächtigten bestellen. Voraussetzung dafür ist, dass der Auftraggeber einen Firmensitz in einem EU-Mitgliedstaat hat.
Eventuell helfen ihnen hierbei schon einmal unsere FAQ.
Gerne stehen Ihnen aber auch unsere Expert:innen der Reclay Group für weitere Fragen zur Verfügung.
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