Aktuelle Novelle des VerpackG – wichtige Neuerungen

Reclay informiert

Zum 03. Juli 2021 ist die Novelle des Verpackungsgesetzes in Kraft getreten. Einige Regelungen gelten bereits unmittelbar ab dem Zeitpunkt der Veröffentlichung.

Neuerungen seit 03.07.2021 

Letztvertreiber müssen Ihre Endkunden durch geeignete Maßnahmen in angemessenem Umfang über die kostenfreie Rückgabemöglichkeit und Sinn und Zweck dieser von folgenden Verpackungen informieren: 

  • Transportverpackungen
  • Verkaufs- und Umverpackungen, die nach Gebrauch typischerweise nicht bei privaten Endverbrauchern als Abfall anfallen (sog. großgewerbliche Verpackungen) 
  • Verkaufs- und Umverpackungen, für die wegen Systemunverträglichkeit nach § 7 Abs. 5 eine Systembeteiligung nicht möglich ist
  • Verkaufsverpackungen schadstoffhaltiger Füllgüter und 
  • Mehrwegverpackungen 

Zusätzlich müssen Hersteller und in der Lieferkette nachfolgende Vertreiber finanzielle und organisatorische Mittel bereitstellen, um ihre Pflichten erfüllen zu können.

Wichtige Änderung zum 01.01.2022 

Hersteller und in der Lieferkette nachfolgende Vertreiber haben künftig über die Erfüllung der Rücknahme- und Verwertungsanforderungen einen Nachweis zu führen und müssen zur Bewertung der Richtigkeit und Vollständigkeit der Dokumentation zusätzlich geeignete Mechanismen zur Selbstkontrolle einrichten. 

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