Rechtlicher Hintergrund
Anfang der 90-er Jahre sah sich die österreichische Regierung aufgrund des wachsenden Haushaltsabfallaufkommens und schwindender Deponiekapazitäten gezwungen, rechtsverbindlich abfallwirtschaftliche Ziele zu formulieren, um einem Entsorgungsnotstand vorzubeugen. In Anlehnung an die Entwicklung in anderen europäischen Ländern wurde deshalb die Einführung der Verpackungsverordnung auf Grundlage des Abfallwirtschaftsgesetzes beschlossen.
Die Verordnung über die Vermeidung von Verpackungsabfällen (VerpackVO, Bundesgesetzblatt Nr. 645/1992) trat am 01. Oktober 1993 in Kraft. Damit wurde Herstellern, Abpackern, Vertreibern und Importeuren erstmals die Verantwortung für die Rücknahme und Verwertung von Verpackungsabfällen aus Haushalten, Gewerbe und Industrie auferlegt, nachdem dies seit 1990 bereits für einzelne Produktgruppen erprobt worden war. Das Prinzip der Produzentenverantwortung war umfassend eingeführt.
Die Verordnung wurde zwischenzeitlich mehrfach überarbeitet. Da der Verfassungsgerichtshof Mitte der 90-er Jahre zentrale Regelungen der bis dahin geltenden Verordnung aufhob, trat 1996 die Verordnung über die Vermeidung und Verwertung von Verpackungsabfällen und bestimmten Warenresten und Einrichtung von Sammel- und Verwertungssystemen in Kraft. Sie gibt den bis heute im Wesentlichen gültigen Rechtsrahmen vor. 2006 wurde sie an die Vorgaben der EU-Verpackungsrichtlinie 94/62/EG, geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003, angepasst.
Im Mittelpunkt der geltenden Verordnung steht die Rücknahme- und Verwertungspflicht der Inverkehrbringer von Verkaufs-, Um- und Transportverpackungen, § 3 Abs. 1 VerpackVO. Diese kann von den Herstellern, Abpackern, Vertreibern und Importeuren selbst erfüllt werden, sog. Selbsterfüllung. Da die Organisation häufig sehr aufwendig und zeitintensiv ist, können die nach der Verpackungsverordnung Verpflichteten sich stattdessen auch an einem Sammel- und Verwertungssystem, § 11 VerpackVO, beteiligen. Sammel- und Verwertungssysteme können für den Haushaltsbereich, den Gewerbebereich oder für beide Bereiche eingerichtet werden.
Die Rücknahme- und Verwertungspflicht der Inverkehrbringer besteht auf sämtlichen Handelsstufen. Für Verpackungen, für die verpackungsrechtlichen Pflichten innerhalb einer Handelskette einmal erfüllt worden sind, gelten sie nicht mehr. In diesem Fall ist dies den übrigen Handelsstufen schriftlich unter Angabe der Verpackungsmenge und des Verwertungsunternehmens bzw. des Sammel- und Verwertungssystems anzuzeigen. Oftmals wird dafür auf die rechtsverbindliche Erklärung nach § 4 Abs. 2 VerpackVO zurückgegriffen.
Bei der Selbsterfüllung ist zudem bis zum 31. März gegenüber dem Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft die Erfüllung der Rücknahme- und Verwertungspflichten für das abgelaufene Kalenderjahr mittels dem der Verpackungsverordnung als Anlage 3 beigefügten Formblatts nachzuweisen. Gelingt dieser Nachweis nicht oder nicht in vollem Umfang, besteht die Pflicht zur Beteiligung an einem Sammel- und Verwertungssystem wie in § 3 Abs. 9 VerpackVO geregelt.
Für Kleinstabgeber gelten Sonderbestimmungen, § 5 VerpackVO. Danach sind sie von vielen Verpflichtungen der Verpackungsverordnung ausgenommen. Kleinstabgeber dürfen pro Jahr folgende Schwellenwerte an in Verkehr gesetzten Verpackungen nicht überschreiten: Papier/Pappe/Karton/Wellpappe 300 kg, Glas 800 kg, Metalle 100 kg, Kunststoffe 100 kg, Holz 100 kg, alle übrigen Packstoffe 50 kg, oder aber einen Gesamtjahresumsatz von 726.728,34 € (ohne Umsatzsteuer) nicht übersteigen.
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